Terminsgebühr bei Versäumnisurteil

Das Wichtigste im Überblick

Die Terminsgebühr bei Versäumnisurteilen

Rechtliche Grundlagen und praktische Aspekte Die Terminsgebühr bei Versäumnisurteilen ist ein wichtiger Aspekt des anwaltlichen Kostenrechts, der besondere Beachtung verdient. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen detailliert die rechtlichen Grundlagen und praktischen Aspekte dieser speziellen Gebührenkonstellation. Dieser Beitrag dient als allgemeine Information und bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über dieses wichtige Thema.

Als Ergänzung zu unseren Kerndienstleistungen bieten wir Ihnen diesen Einblick zu Gebührenfragen im Zusammenhang mit Versäumnisurteilen. Wir verstehen, dass für Anwaltskanzleien Rechtssicherheit in Kostenfragen ein wichtiges Anliegen ist.

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Korrekte Abrechnung der Terminsgebühr bei Versäumnisurteilen

Die Entstehung der Terminsgebühr bei Versäumnisurteilen ist in der anwaltlichen Praxis häufig Gegenstand von Diskussionen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht die Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch dann, wenn der Termin mit einem Versäumnisurteil endet. Entscheidend ist dabei, dass der Rechtsanwalt tatsächlich zur Sache verhandelt hat. Dies ist der Fall, wenn er im Termin erscheint und einen sachbezogenen Antrag stellt – beispielsweise den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils. Die Gebühr bleibt auch dann bestehen, wenn das Versäumnisurteil später durch Einspruch angefochten wird. Bei vorliegender Vermutung, dass der Gegner nicht erscheinen oder inhaltlich nicht übereinstimmen wird, ist es deshalb sinnvoll, einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung des Termins zu schicken. Dadurch wird sowohl der Titel des Versäumnisurteils, als auch die Terminsgebühr gesichert.

Bei der praktischen Umsetzung kommt es vor allem auf die korrekte Dokumentation an. Der Anwalt sollte darauf achten, dass im Protokoll ausdrücklich die Verhandlung zur Sache vermerkt wird. Zudem empfiehlt es sich, alle gestellten Anträge sorgfältig dokumentieren zu lassen.

Rechtliche Grundlagen der Terminsgebühr

Die Entstehung der Terminsgebühr bei Versäumnisurteilen basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen:

  • Nr. 3104 VV RVG als zentrale Basis für die Gebührenberechnung
  • § 104 ZPO als prozessuale Grundlage für die Kostenfestsetzung
  • Richtungsweisende BGH-Rechtsprechung zur Anwendung und Auslegung (insbesondere Beschluss vom 18.07.2006 – XI ZB 41/05)

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.07.2006 (XI ZB 41/05) klargestellt: Die Terminsgebühr entsteht auch bei Versäumnisurteilen, wenn der Anwalt den Termin ordnungsgemäß wahrgenommen und zur Sache verhandelt hat. Diese Entscheidung stützt sich auf die Vorgaben des RVG und stellt sicher, dass die Gebührenregelungen auch in diesen Fällen konsequent angewendet werden.

Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr

Für die rechtssichere Entstehung der Terminsgebühr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ordnungsgemäße Terminswahrnehmung durch den Anwalt oder Mitwirkung an einer auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung
  • Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (z.B. Erkenntnisverfahren, einstweilige Verfügungsverfahren)
  • Bei Verfahren ohne tatsächliche mündliche Verhandlung: Einverständnis der Parteien oder Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, oder Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen bei Streitwert bis 600 Euro, oder Anerkenntnis einer Partei
  • Alternativ: Abschluss eines schriftlichen oder formlosen Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits

Besonderheiten bei Anfechtung des Versäumnisurteils

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Auswirkungen eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil. Hierzu gilt:

  • Die einmal entstandene Terminsgebühr bleibt bestehen
  • Der Gebührenanspruch ist unabhängig vom weiteren Prozessverlauf
  • Im Einspruchsverfahren kann der Gebührensatz der Terminsgebühr nur 0,5 betragen, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten worden ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder ein Antrag zur Verfahrens-, Prozess- und Sachleitung gestellt wird.
  • Für das zweite Versäumnisurteil beträgt die Terminsgebühr grundsätzlich 1,2. Dies gilt auch für den Einspruchstermin gegen ein im schriftlichen Verfahren ergangenes Versäumnisurteil.
  • Bei Verwerfung des Einspruchs ohne mündliche Verhandlung entsteht keine neue Terminsgebühr.

Praxistipps für die erfolgreiche Durchsetzung der Terminsgebühr

Vorbereitung des VU-Termins

  • Gründliche Prüfung der Prozessvoraussetzungen
  • Vorbereitung aller relevanten Anträge
  • Sicherstellung der korrekten Vollmachtvorlage

Dokumentation im Termin

  • Ausdrücklicher Vermerk der Verhandlung zur Sache im Protokoll
  • Dokumentation aller gestellten Anträge
  • Sicherung von Abschriften relevanter Unterlagen

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Häufig gestellte Fragen

Die Gebühr entsteht, sobald der Anwalt den Termin wahrnimmt. Auch die bloße Anwesenheit im Termin kann ausreichen, sofern der Anwalt dort tätig wird (z. B. durch Stellung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils).

Die bereits entstandene Terminsgebühr bleibt bestehen, unabhängig vom Ausgang des Einspruchsverfahrens. Sie wird durch die Anfechtung oder Aufhebung des Versäumnisurteils nicht rückwirkend aufgehoben.

Die Terminsgebühr kann in gerichtlichen Verfahren nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal entstehen.

Entscheidend ist der Protokollvermerk über die Wahrnehmung des Termins und gegebenenfalls über die gestellten Anträge oder sonstige Tätigkeiten des Anwalts.

Nein, für die Entstehung der Terminsgebühr ist kein Mindestaufwand erforderlich. Entscheidend ist allein die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Termins durch den Anwalt.

Die im ursprünglichen Termin entstandene Terminsgebühr bleibt auch bei Aufhebung des Versäumnisurteils bestehen. Der Gebührenanspruch ist von späteren Prozessentwicklungen unabhängig.

Ja, auch wenn gegen die eigene Partei ein Versäumnisurteil ergeht, entsteht die Terminsgebühr – vorausgesetzt, der Anwalt hat den Termin wahrgenommen.

Bei einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil wird die volle Terminsgebühr fällig, da dann eine reguläre mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss.

Bei beiderseitigem Nichterscheinen wird das Verfahren nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Ruhen des Verfahrens beendet. In diesem Fall fällt keine Terminsgebühr an.

Nein, grundsätzlich entsteht eine einzige Terminsgebühr pro Termin und Verfahren, unabhängig von der Anzahl der Beklagten. Eine zusätzliche Gebühr entsteht nur dann, wenn mehrere Verfahren getrennt geführt werden und für jedes Verfahren ein eigener Termin stattfindet. 

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Quelle:
e-recht24.de