Bei einer Erledigungserklärung entsteht der Anspruch auf die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn der Anwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen und verhandlungsbereit ist. Die Gebühr entsteht bereits mit dem Erscheinen des Anwalts im Gerichtssaal – auch wenn die inhaltliche Verhandlung aufgrund einer kurzfristigen Erledigungserklärung nicht mehr stattfindet. Für eine optimale Kostentransparenz ist die genaue Kenntnis der Abrechnung von Terminsgebühren bei Erledigungserklärungen essentiell, insbesondere für Kanzleien mit hohem Terminaufkommen.