Terminsgebühr bei Erledigungserklärung

- Rechtliche Grundlagen -

Das Wichtigste im Überblick

Einleitung und Relevanz des Themas

Die Frage der Terminsgebühr bei Erledigungserklärung beschäftigt viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihrer täglichen Praxis. Besonders für Kanzleien mit hohem Terminaufkommen, die regelmäßig mit kurzfristigen Erledigungserklärungen konfrontiert werden, ist die korrekte Abrechnung der Terminsgebühr von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Als informierender Text richtet sich dieser Beitrag explizit an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kenntnisse über die korrekte Abrechnung von Terminsgebühren vertiefen möchten. Wir gehen mit diesem Informationsangebot bewusst über die Kerndienstleistung des Litigation Forums – die bundesweite Organisation von Terminsvertretungen – hinaus, um Ihnen rechtliches Hintergrundwissen zu vermitteln, das Ihre tägliche Praxis unterstützt.

Die Terminsvertretung zählt zu den zentralen Kompetenzbereichen des Litigation Forums. Mit einem Netzwerk von über 1.000 spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bundesweit und mehr als 30.000 erfolgreichen Vertretungen verfügt das Litigation Forum über umfassende Erfahrung in diesem Bereich. Gebührenfragen bei kurzfristigen Terminsabsagen oder Erledigungserklärungen sind dabei ein wichtiger Aspekt, der sowohl für Auftraggeberkanzleien als auch für Terminsvertreter von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das Qualitätsteam des Litigation Forums, bestehend aus festangestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsfachangestellten, berät regelmäßig zu diesen Fachfragen und stellt so seine juristische Expertise zur Verfügung.

Dieser Artikel soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Terminsgebühr bei Erledigungserklärungen geben.

Rechtliche Grundlagen

Die Terminsgebühr ist in Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) geregelt. Sie entsteht für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist gemäß § 2 Abs. 2 RVG die Beauftragung der anwaltlichen Tätigkeit, nicht ihre tatsächliche Ausführung. Dies hat wichtige Implikationen für Fälle, in denen kurz vor oder während eines Termins eine Erledigungserklärung abgegeben wird.

Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach billigem Ermessen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. In der Regel trägt derjenige die Kosten, der nach dieser Prognose unterlegen wäre.

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 9 RVG regelt die Fälligkeit der Vergütung
  • Nr. 3104 VV RVG bestimmt die Terminsgebühr (1,2-facher Satz)
  • § 91a ZPO regelt die Kostenentscheidung bei Erledigung
  • § 269 ZPO betrifft die Klagerücknahme, die von der Erledigungserklärung zu unterscheiden ist
  • § 15a RVG regelt mögliche Anrechnungen von Gebühren in bestimmten Fällen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (I ZB 62/18) klargestellt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt zum anberaumten Termin erscheint, dieser jedoch aufgrund einer kurz zuvor abgegebenen Erledigungserklärung nicht mehr durchgeführt wird.

Hauptaspekte und Teilbereiche

Entstehungszeitpunkt der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung bereit ist. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Anwalt entweder im Gerichtssaal erscheint oder sich beim zuständigen Gericht meldet. Allein die Anreise ohne tatsächliches Erscheinen im Gerichtssaal reicht grundsätzlich nicht aus, um den Gebührenanspruch zu begründen. Diese Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung und Kommentierung zum RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) anerkannt und finden sich in den Vorgaben zu Nr. 3104 VV RVG.

Unterscheidung zwischen verschiedenen Erledigungsszenarien

Es ist wichtig, zwischen verschiedenen Szenarien zu unterscheiden:

  1. Erledigungserklärung vor dem Termin: Wird die Erledigung so rechtzeitig erklärt, dass der Anwalt nicht mehr zum Termin erscheinen muss, entsteht keine Terminsgebühr.
  2. Erledigungserklärung kurz vor dem Termin: Erfolgt die Erledigungserklärung so kurzfristig, dass der Anwalt bereits im Gerichtssaal wartet, entsteht die Terminsgebühr. Allerdings können Zweifel am Gebührenanspruch bestehen, wenn der Anwalt trotz frühzeitiger Ankündigung einer Erledigungserklärung ohne Not zum Termin fährt.
  3. Erledigungserklärung während des Termins: Wird die Erledigung während der mündlichen Verhandlung erklärt, steht die Terminsgebühr unzweifelhaft zu.
  4. Einseitige vs. beidseitige Erledigungserklärung: Bei einer einseitigen Erledigungserklärung kann das Verfahren fortgeführt werden, während bei einer beidseitigen Erledigungserklärung das Verfahren endet und nur noch über die Kosten zu entscheiden ist.

Höhe der Terminsgebühr bei Erledigungserklärung

Die Höhe der Terminsgebühr ergibt sich aus Nr. 3104 VV RVG und beträgt den 1,2-fachen Satz der Verfahrensgebühr. Bei einer Erledigung wird dieser Satz nicht reduziert, da die Gebühr mit dem Erscheinen des Anwalts bereits vollständig entstanden ist.

Die Terminsgebühr gehört nicht zu den Rahmengebühren, sondern ist eine feste Gebühr. Sie steht daher in voller Höhe zu, unabhängig davon, wie lange der Termin gedauert hat oder ob er aufgrund einer Erledigungserklärung verkürzt wurde.

Benötigen Sie professionelle Unterstützung bei der Terminswahrnehmung? Das Litigation Forum bietet bundesweit zuverlässige Terminsvertretungen durch spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte!

 

Verrechnung von Terminsgebühr und Einigungsgebühr – Klarstellung

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage, ob die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG miteinander verrechnet werden. Tatsächlich stehen diese beiden Gebühren grundsätzlich nebeneinander, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hier eine klare Übersicht:

1. Grundsätzliches: Entstehung der Gebühren

  • Terminsgebühr: Diese entsteht, wenn der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teilnimmt und dort tätig wird (§ 2 Abs. 3 VV RVG). Sie honoriert die Teilnahme am Termin und die damit verbundene Tätigkeit.
  • Einigungsgebühr: Diese fällt an, wenn der Anwalt an einer Einigung mitwirkt, die den Rechtsstreit beendet (§ 1000 VV RVG). Sie wird zusätzlich zur Terminsgebühr berechnet, sofern im Rahmen des Termins eine Einigung erzielt wird.

Beide Gebühren sind eigenständig und werden nicht automatisch miteinander verrechnet.

2. Ausnahme: Anrechnung nach § 15a RVG

In bestimmten Fällen kann es jedoch zu einer Anrechnung kommen. Dies ist dann relevant, wenn der Anwalt in einem anderen Verfahren bereits Gebühren für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten hat. Die Regelung nach § 15a RVG besagt:

„Wenn ein Rechtsanwalt für dieselbe oder eine gleichartige Tätigkeit in verschiedenen Angelegenheiten Gebühren erhält, werden diese unter bestimmten Voraussetzungen aufeinander angerechnet.“

Wann kommt § 15a RVG zur Anwendung?

  • Dies betrifft Fälle, in denen der Anwalt bereits in einem anderen Verfahren für eine ähnliche Tätigkeit (z. B. Mitwirkung an einer Einigung) Gebühren erhalten hat.
  • Die Anrechnung erfolgt jedoch nur im Einzelfall und ist individuell zu prüfen. Sie hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche Entstehung der Termins- und Einigungsgebühr in demselben Verfahren.

Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

Die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen über die Kosten. Dabei berücksichtigt es den bisherigen Sach- und Streitstand.

Ob die Terminsgebühr erstattungsfähig ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird die Gebühr dann vom Gegner zu erstatten sein, wenn die Erledigungserklärung so kurzfristig erfolgt, dass der Anwalt nicht mehr vom Terminsbesuch absehen konnte. Es gibt jedoch auch Urteile, die die Erstattungsfähigkeit ablehnen, wenn der Gegner die Erledigungserklärung sehr frühzeitig angekündigt hat und der Anwalt trotzdem ohne Not zum Termin gefahren ist.

 

Praktische Tipps

Dokumentation des Erscheinens

Um Streitigkeiten über das Entstehen der Terminsgebühr zu vermeiden, ist eine sorgfältige Dokumentation des Erscheinens zum Termin empfehlenswert. Dies kann durch folgende Maßnahmen erfolgen:

  1. Protokollieren Sie die genaue Ankunftszeit im Gerichtssaal (nicht nur im Gerichtsgebäude)
  2. Lassen Sie Ihr Erscheinen vom Protokollführer oder Richter bestätigen.
  3. Notieren Sie die Namen anderer anwesender Personen als potenzielle Zeugen.
  4. Fertigen Sie einen kurzen schriftlichen Bericht über den Ablauf an, insbesondere wenn der Termin aufgrund einer Erledigungserklärung entfällt.
  5. Dokumentieren Sie etwaige vorbereitende Tätigkeiten für den Termin, die Ihre Verhandlungsbereitschaft belegen.

Kommunikation mit Mandanten

Die Frage der Terminsgebühr bei Erledigungserklärungen sollte frühzeitig mit dem Mandanten besprochen werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass:

  1. Die Terminsgebühr mit dem Erscheinen zum Termin entsteht, unabhängig vom weiteren Verlauf.
  2. Bei einer kurzfristigen Einigung die Terminsgebühr zusätzlich zur Einigungsgebühr anfallen kann.
  3. Die Erstattungsfähigkeit dieser Gebühren vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt, aber zunächst vom Mandanten zu zahlen sind.

Umgang mit Terminsvertretungen

Für Kanzleien, die regelmäßig Terminsvertreter einsetzen, sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Klären Sie mit dem Terminsvertreter oder dem vermittelnden Dienstleister (wie dem Litigation Forum) die Honorarfrage bei Erledigungserklärungen.
  2. Informieren Sie den Terminsvertreter umgehend, wenn Sie von einer möglichen Erledigung erfahren.
  3. Vereinbaren Sie klare Regelungen für den Fall, dass der Termin kurzfristig entfällt.

Mit dem Litigation Forum als Partner für Ihre Terminsvertretungen profitieren Sie von klaren Honorarvereinbarungen und transparenter Abrechnung – auch bei kurzfristigen Erledigungserklärungen!

Optimierung des Workflow

Für Kanzleien mit hohem Terminaufkommen empfiehlt sich die Implementierung eines effizienten Workflow-Managements:

  1. Etablieren Sie einen standardisierten Prozess für die Kommunikation bei Erledigungserklärungen.
  2. Nutzen Sie digitale Tools zur Erfassung und Dokumentation von Terminen und deren Ergebnissen.
  3. Implementieren Sie ein Erinnerungssystem für anstehende Termine und mögliche Erledigungen.
  4. Setzen Sie auf spezialisierte Dienstleister wie das Litigation Forum, die durch ihre Legal-Tech-Lösungen den administrativen Aufwand reduzieren können.

Häufig gestellte Fragen

Ja, entscheidend ist, dass Sie den Gerichtssaal betreten haben oder sich beim Gericht gemeldet haben. Wenn Sie die Information über die Erledigung erst kurz vor oder bei Ankunft im Gericht erhalten haben und dennoch den Gerichtssaal betreten, ist die Terminsgebühr entstanden und kann abgerechnet werden.

Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Erstattungsfähigkeit hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn der Gegner die Erledigung so kurzfristig erklärt hat, dass der Anwalt nicht mehr vom Terminsbesuch absehen konnte, wird die Gebühr in der Regel zu erstatten sein. Es gibt jedoch auch Urteile, die die Erstattungsfähigkeit ablehnen, wenn der Gegner die Erledigungserklärung sehr frühzeitig angekündigt hat und der Anwalt trotzdem ohne Not zum Termin gefahren ist.

Bei einer Terminsvertretung entsteht die Terminsgebühr, wenn der Terminsvertreter den Gerichtssaal betreten hat. Der Prozessbevollmächtigte kann die Gebühr gegenüber seinem Mandanten und im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend machen, während der Terminsvertreter (oder das vermittelnde Unternehmen wie das Litigation Forum) das vereinbarte Honorar mit dem Prozessbevollmächtigten abrechnet.

Ja, nach überwiegender Auffassung und neuerer Rechtsprechung ist sowohl die Teilnahme an einer Videokonferenz als auch an einer telefonischen Verhandlung nach § 128a ZPO dem persönlichen Erscheinen gleichzustellen, sofern eine aktive Beteiligung erfolgt. Die Terminsgebühr entsteht daher auch in diesen Fällen (z.B.Beschluss des OLG Dresden vom 25.11.2021, Az.: 4 W 841/21).

Ja, wenn im Rahmen des Termins eine Einigung erzielt wird, die zu einer Erledigungserklärung führt, können sowohl die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG als auch die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstehen. Diese Gebühren werden grundsätzlich nicht miteinander verrechnet, sondern stehen nebeneinander. Allerdings kann es im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Anrechnung nach § 15a RVG kommen, wenn der Anwalt in einem anderen Verfahren bereits Gebühren für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten hat.

Die Höhe der Terminsgebühr ergibt sich aus Nr. 3104 VV RVG und beträgt den 1,2-fachen Satz der Verfahrensgebühr. Bei einer Erledigung wird dieser Satz nicht reduziert, da die Gebühr mit dem Erscheinen des Anwalts zur mündlichen Verhandlung bereits vollständig entstanden ist.

Wenn Sie rechtzeitig und verbindlich von einer bevorstehenden Erledigung erfahren, können Sie durch Nichtteilnahme am Termin die Entstehung der Terminsgebühr vermeiden. Allerdings sollten Sie sich die Erledigungsbereitschaft schriftlich bestätigen lassen, um keine prozessualen Nachteile zu riskieren.

Informieren Sie Ihren Mandanten frühzeitig darüber, dass bei einer kurzfristigen Einigung vor oder während des Termins sowohl die Terminsgebühr als auch die Einigungsgebühr anfallen können. Erklären Sie, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Gebühren vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt, sie aber zunächst vom Mandanten zu zahlen sind.

Die Zusammenarbeit mit dem Litigation Forum bietet mehrere Vorteile: garantierte Terminsvertretung bei sieben Tagen Vorlaufzeit, ein Netzwerk von über 1.000 spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bundesweit, transparente Honorarvereinbarungen, qualitätsgesicherte Terminsberichterstattung und eine monatliche Sammelrechnung statt einzelner Abrechnungen. Besonders bei hohem Terminaufkommen führt dies zu einer deutlichen Reduzierung des administrativen Aufwands.

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Weitere Artikel
Terminsgebühr bei Klagerücknahme

Bei einer Klagerücknahme sind der Zeitpunkt und die Kommunikation entscheidend für das Anfallen der Terminsgebühr: Wird die Klage vor der Terminbestimmung zurückgenommen, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr, während bei einer Rücknahme im Termin immer die volle Gebühr anfällt. Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige Entscheidungsfindung, transparente Kommunikation und die Etablierung klarer Kommunikationsketten zwischen allen Beteiligten.

Terminsgebühr nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren

Die Terminsgebühr im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO entsteht auch ohne mündliche Verhandlung bei aktiver Verfahrensförderung durch den Anwalt. Voraussetzungen sind ein Streitwert bis 600 Euro, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung. Die Gebührenhöhe liegt zwischen 0,5 und 1,2 und wird bei Zustellung der Entscheidung fällig. → Zum ausführlichen Artikel über die Terminsgebühr nach § 495a ZPO

Anerkenntnisurteil Terminsgebühr

Die Terminsgebühr beim Anerkenntnisurteil richtet sich nach dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses und der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, wobei sie grundsätzlich auch ohne tatsächliche Termindurchführung entstehen kann. Bei sofortigem Anerkenntnis oder in Eilverfahren gelten jedoch Sonderregelungen, die den Gebührenanspruch ausschließen können.

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Quelle:
e-recht24.de