Anerkenntnisurteil Terminsgebühr

- Häufige Fragen aus der Praxis -

Das Wichtigste im Überblick

Rechtliche Informationen und praktische Hilfestellung

Das deutsche Zivilprozessrecht bietet verschiedene Mechanismen, um Verfahren effizient zu gestalten. Ein solcher Mechanismus ist das Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO, das erlassen wird, wenn der Beklagte den Anspruch des Klägers anerkennt. In diesem Artikel werden die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen und die Besonderheiten der Terminsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil ausführlich erläutert.

Während wir uns als Litigation Forum auf das Kerngeschäft der Terminsvertretung konzentrieren, wissen wir aus der Zusammenarbeit mit zahlreichen Kanzleien, dass das Thema Gebühren bei Anerkenntnisurteilen immer wieder Fragen aufwirft. Dieser Informationsartikel soll Ihnen daher einen nützlichen Überblick über die rechtlichen Aspekte bieten, auch wenn spezifische Gebührenberatung nicht zu unserem Leistungsspektrum gehört.

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Was ist ein Anerkenntnisurteil?

Das Anerkenntnisurteil ist eine besondere Urteilsform im deutschen Zivilprozessrecht. Es wird erlassen, wenn der Beklagte den Anspruch des Klägers vollständig oder teilweise anerkennt (§ 307 ZPO). Das Ziel eines Anerkenntnisurteils ist es, das Verfahren abzukürzen und eine streitige Verhandlung zu vermeiden.

Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil

  • Anerkenntnis durch den Beklagten: Der Beklagte muss den Anspruch des Klägers ausdrücklich anerkennen. Dies kann entweder mündlich in der Verhandlung oder schriftlich gegenüber dem Gericht erfolgen.
  • Kein Streit über den Anspruch: Es darf keine streitigen Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch geben.
  • Keine Unzulässigkeit der Klage: Das Gericht prüft vor Erlass des Anerkenntnisurteils, ob die Klage zulässig ist (z. B. ob die sachliche Zuständigkeit gegeben ist).

Ein Anerkenntnisurteil kann sowohl nach einer mündlichen Verhandlung als auch im schriftlichen Verfahren ergehen. Letzteres ist besonders relevant für die Frage der Terminsgebühr.

Entstehung der Terminsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil

Die Frage, ob eine Terminsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil entsteht, hängt von den konkreten Umständen des Falls ab:

Mündliche Verhandlung vorgeschrieben

In Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), entsteht die Terminsgebühr unabhängig davon, ob der Termin tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Wenn der Beklagte vor dem Termin den Anspruch anerkennt und das Gericht daraufhin ein Anerkenntnisurteil erlässt, fällt dennoch eine Terminsgebühr an.

Schriftliches Verfahren nach § 307 ZPO

Auch im schriftlichen Verfahren kann eine Terminsgebühr entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil erlässt, weil andernfalls ein Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

Beispiel:

  • Der Kläger reicht Klage ein.
  • Der Beklagte erkennt den Anspruch schriftlich an.
  • Das Gericht erlässt daraufhin ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren (§ 307 ZPO).

In diesem Fall fällt eine Terminsgebühr an, da ohne das Anerkenntnis eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen wäre.

Keine Terminsgebühr in besonderen Fällen

Es gibt jedoch Fälle, in denen keine Terminsgebühr anfällt:

  • Eilverfahren (einstweilige Verfügung): In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935 ff., § 937 ZPO) entsteht keine Terminsgebühr, wenn keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
  • Sofortiges Anerkenntnis: Wenn der Beklagte unmittelbar nach Zustellung der Klage ein sofortiges Anerkenntnis abgibt (§ 93 ZPO), bevor ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt wurde, entfällt die Notwendigkeit eines Termins und damit auch die Terminsgebühr.

Praktische Bedeutung für Anwälte

Für Rechtsanwälte hat die Frage der Entstehung einer Terminsgebühr erhebliche finanzielle Auswirkungen:

  • Vergütungssicherung: Die Möglichkeit, eine Terminsgebühr geltend zu machen, besteht auch dann, wenn keine tatsächliche mündliche Verhandlung stattfindet. Dies sichert die Vergütung des Anwalts unabhängig vom Verlauf des Verfahrens.
  • Prüfung der Voraussetzungen: Anwälte sollten sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorliegen – insbesondere bei einem schriftlichen Anerkenntnisverfahren.

Das Litigation Forum übernimmt für Sie den gesamten Organisationsprozess von der Vertreterkoordination bis zur Nachbereitung. Jetzt mehr erfahren!

Besondere Konstellationen der Gebührenentstehung

Bei einem Teilanerkenntnis richtet sich die Berechnung der Gebühr nach dem Wert des anerkannten Teils. Der nicht anerkannte Teil wird separat nach den allgemeinen Regeln abgerechnet und bei der Kostenentscheidung entsprechend berücksichtigt. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, muss jeder Anspruch gesondert betrachtet werden, was zu unterschiedlichen Gebührenfolgen führen kann.

Der Zeitpunkt des Anerkenntnisses spielt eine wichtige Rolle: Es macht einen Unterschied, ob das Anerkenntnis vor der Terminierung, nach der Terminierung aber vor dem Termin oder während des Termins erfolgt. In jedem Fall müssen die Terminsbezogenheit nachgewiesen und der Verfahrensablauf sorgfältig protokolliert werden.

Aktuelle Rechtsprechung zur Terminsgebühr

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundlegende Kriterien für die Entstehung der Terminsgebühr entwickelt. Diese betreffen insbesondere die Voraussetzungen der Gebührenentstehung und das Verhältnis zu § 93 ZPO. Dabei spielt die Terminsbezogenheit eine zentrale Rolle. In der Praxis der Instanzgerichte zeigen sich regionale Unterschiede in der Handhabung, was sowohl die Dokumentationsanforderungen als auch die Kostenentscheidungen betrifft.

Neueste BGH-Entscheidung vom 20. Juni 2024

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. IX ZR 80/23) die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr weiter präzisiert:

  • Eine Terminsgebühr fällt bereits an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.
  • Auch telefonische Besprechungen können eine Terminsgebühr auslösen.
  • Es genügt, wenn sich der Gegner an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt.
  • Nicht ausreichend sind Gespräche über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer Einigung oder reine Verfahrensabsprachen.

Praktische Handlungsempfehlungen

Vor Beginn eines Verfahrens sollten Anwälte die Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr sorgfältig prüfen und die erforderliche Dokumentation vorbereiten. Die Mandanten müssen über mögliche Kostenrisiken aufgeklärt und die Vorgehensweise mit ihnen abgestimmt werden. Während des Verfahrens ist eine laufende Dokumentation unerlässlich, ebenso wie die sorgfältige Überwachung aller Fristen und die Korrespondenz mit allen Beteiligten.

Vor Verfahrensbeginn

  • Voraussetzungen für Terminsgebühr sorgfältig prüfen
  • Checkliste zur Dokumentation erstellen
  • Mandanten über Kostenrisiken aufklären

Während des Verfahrens

  • Alle Kommunikation und Verfahrensschritte dokumentieren
  • Fristen präzise überwachen
  • Korrespondenz mit allen Beteiligten sorgfältig archivieren

Gebührenrechtliche Aspekte

  • Regelmäßige Überprüfung der Gebührensituation
  • Rechtzeitige Geltendmachung von GebührenansprüchenRechtzeitige Geltendmachung von Gebührenansprüchen
  • Detaillierte Begründungen für Kostenfestsetzungsanträge vorbereiten

Das Litigation Forum – Ihr Spezialist für bundesweite Terminsvertretung

Das Litigation Forum ist der führende Dienstleister für professionelle Terminsvertretung in Deutschland. Wir bieten eine Bundesweite One-Stop-Lösung speziell für Kanzleien mit hohem Terminaufkommen. Unser Netzwerk umfasst über 1.000 qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits mehr als 30.000 erfolgreiche Vertretungen durchgeführt haben.

Als Ihr Partner übernehmen wir den gesamten Organisationsprozess und eliminieren den Verwaltungsaufwand für die Auswahl einzelner Vertreter oder die Koordination der Kommunikation. Sie profitieren von einem zentralisierten, optimierten Prozess mit nur einem Ansprechpartner – von der Vertretersuche über die Koordination bis zur Nachbereitung und Abrechnung.

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Häufig gestellte Fragen

Die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), auch wenn diese aufgrund des Anerkenntnisses nicht stattfindet. Entscheidend ist die gesetzliche Notwendigkeit eines Termins, nicht dessen tatsächliche Durchführung.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935 ff., § 937 ZPO) entsteht keine Terminsgebühr, wenn keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies ist eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel.

Bei einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO unmittelbar nach Klagezustellung und vor Terminanberaumung entfällt die Terminsgebühr, da in diesem Fall die Notwendigkeit eines Termins von vornherein nicht gegeben ist.

Die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3104 VV RVG in der Regel 1,2 und wird auf Basis des Streitwerts des Verfahrens berechnet. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Gebührentabelle zum RVG.

Ja, auch im schriftlichen Verfahren nach § 307 ZPO kann eine Terminsgebühr anfallen, wenn ohne das Anerkenntnis ein Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

Der Zeitpunkt des Anerkenntnisses ist entscheidend für die Frage der Terminsgebühr. Ein Anerkenntnis vor Terminanberaumung führt eher zum Wegfall der Gebühr als ein spätes Anerkenntnis nach bereits erfolgter Terminsladung.

Bei einem Teilanerkenntnis kann die Terminsgebühr anteilig entstehen, wobei der nicht anerkannte Teil des Streitgegenstands weiterhin einer mündlichen Verhandlung bedarf.

Bei mehreren Beklagten ist für jeden Beklagten separat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr vorliegen. Ein Anerkenntnis nur eines Beklagten führt nicht automatisch zum Wegfall der Terminsgebühr insgesamt.

Eine sorgfältige Dokumentation des Verfahrensablaufs, insbesondere des Zeitpunkts des Anerkenntnisses und der Terminssituation, ist essenziell. Dies erleichtert die spätere Durchsetzung des Gebührenanspruchs.

Gegen die Festsetzung der Terminsgebühr kann Kostenerinnerung eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

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Weitere Artikel
Terminsgebühr bei Erledigungserklärung

Bei einer Erledigungserklärung entsteht der Anspruch auf die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn der Anwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen und verhandlungsbereit ist. Die Gebühr entsteht bereits mit dem Erscheinen des Anwalts im Gerichtssaal – auch wenn die inhaltliche Verhandlung aufgrund einer kurzfristigen Erledigungserklärung nicht mehr stattfindet. Für eine optimale Kostentransparenz ist die genaue Kenntnis der Abrechnung von Terminsgebühren bei Erledigungserklärungen essentiell, insbesondere für Kanzleien mit hohem Terminaufkommen.

Terminsgebühr bei Klagerücknahme

Bei einer Klagerücknahme sind der Zeitpunkt und die Kommunikation entscheidend für das Anfallen der Terminsgebühr: Wird die Klage vor der Terminbestimmung zurückgenommen, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr, während bei einer Rücknahme im Termin immer die volle Gebühr anfällt. Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige Entscheidungsfindung, transparente Kommunikation und die Etablierung klarer Kommunikationsketten zwischen allen Beteiligten.

Terminsgebühr nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren

Die Terminsgebühr im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO entsteht auch ohne mündliche Verhandlung bei aktiver Verfahrensförderung durch den Anwalt. Voraussetzungen sind ein Streitwert bis 600 Euro, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung. Die Gebührenhöhe liegt zwischen 0,5 und 1,2 und wird bei Zustellung der Entscheidung fällig. → Zum ausführlichen Artikel über die Terminsgebühr nach § 495a ZPO

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Quelle:
e-recht24.de